Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Wir liefern ausschliesslich auf der grundlage unserer AGB:

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ANTIKA GmbH für Firmenkunden (Gewerbe)

DEFINITIONEN

In diesen Geschäftsbedingungen gelten als:

Bedingungen: diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
Werktage: sämtliche Tage. Hiervon ausgenommen sind Samstage und Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage.
Tage: alle Kalendertage.
Vertrag: jeder Kauf- und Verkaufsvertrag.
Vertragslaufzeit: der Zeitraum zwischen dem Datum der Auftragserteilung und dem Ende des vereinbarten Lieferzeitraums.
Geistiges Eigentumsrecht: ein Marken- und/oder Urheberrecht und/oder ein Zeichnungs- und Musterrecht und/oder ein Patentrecht.

1. ANGEBOTE

Sämtliche Angebote, in denen nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, gelten als unverbindliche Angebote, die auch nach der Annahme widerrufen werden können. Wenn ein solcher Widerruf nicht innerhalb von 6 Werktagen nach der Annahme erfolgt, gilt der Vertrag als zustande gekommen.

2. AUFTRÄGE

Jeder zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossene Vertrag/Auftrag gilt für beide Parteien als verbindlich, außer wenn der Verkäufer dem Käufer innerhalb von 12 Tagen ab Abschluss des Vertrags/Auftrags schriftlich unter Angabe von Gründen mitteilt, dass er den Vertrag auflöst. Dieses Recht steht dem Verkäufer in jedem Fall zu, wenn der Käufer gemäß den Informationen einer Kreditauskunftei und/oder des Kreditversicherers des Verkäufers nicht kreditwürdig ist.

3. LIEFERUNG

3.1 Die Lieferung gilt in folgenden Fällen als erfolgt:

a wenn der Vertragsgegenstand vom Käufer oder in dessen Namen abgeholt wird: durch den Erhalt des Vertragsgegenstands.

b bei Versand durch eine Spedition: durch Übergabe des Vertragsgegenstands an diese Spedition.

c bei Versand in einem Transportmittel des Verkäufers: durch die Lieferung an die Hausanschrift oder an das Lager des Käufers.
3.2 Der Betreiber kann für den Fall, dass ein Teil einer Bestellung fertig ist, diesen Teil liefern oder warten, bis die gesamte Bestellung fertig ist. Die sich auf die Teillieferung beziehenden Rechnungen müssen, soweit nichts Anderslautendes schriftlich mit dem Käufer vereinbart wurde, im ersten innerhalb der in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebenen Zahlungsfrist bezahlt werden.

3.3 Der Vertragsgegenstand geht ab dem Zeitpunkt der Lieferung auf das Risiko des Käufers über.

3.4 Außer bei Abholung des Vertragsgegenstands sorgt der Verkäufer zugunsten des Käufers für eine Versicherung in Höhe des Verkaufspreises des Vertragsgegenstands und übernimmt die anfallenden Kosten. Es wird das gängige Transportrisiko versichert, also keine außerordentlichen Schäden oder andere Risiken. Der Verkäufer wickelt im Schadensfall alles mit dem Versicherer ab.

3.5 Wenn der Vertragsgegenstand infolge von Umständen, für die der Verkäufer nicht haftbar ist, nicht verschickt werden kann, gilt, dass der Verkäufer seine Lieferverpflichtung dadurch erfüllt hat, dass er den Vertragsgegenstand dem Käufer bereit stellt, vorausgesetzt, dass er den Käufer innerhalb von 6 Werktagen ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Vertragsgegenstand versandfertig ist, schriftlich darüber informiert hat. Die Zahlungsfrist beginnt in diesem Fall an dem Tag, an welchem der Verkäufer hätte liefern können.

3.6 Der Käufer muss den erhaltenen Vertragsgegenstand innerhalb von 14 Tagen nach der entsprechenden Mitteilung abholen. Wenn der Käufer den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß abnimmt, wird eine Rechnung zugeschickt und lagert der Verkäufer den Vertragsgegenstand ein. Die diesbezüglich entstehenden Kosten in angemessener Höhe von mindestens 10 % des Rechnungsbetrags gehen zu Lasten des Käufers.

4. LIEFERFRIST

4.1 Bezüglich des Lieferzeitpunkts kann ein Datum oder eine Frist in dem Sinne vereinbart sein, dass die Laufzeit dieser Vereinbarung mindestens 7 Werktage betragen muss. Der Lieferzeitraum kann in spezifischen Fällen jedoch erheblich länger sein.

4.2 Wenn eine Frist vereinbart oder angegeben wurde, handelt es sich in keinem Fall um eine Endfrist.

4.3 Der Käufer kann lediglich für den Fall, dass er den Verkäufer nach Ablauf des Liefertermins schriftlich aufgefordert hat, seine Lieferverpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nach Versand der Aufforderung doch noch zu erfüllen und der Verkäufer im Verzug bleibt, Schadenersatz für einen durch nicht fristgerechte Lieferung entstandenen Schaden geltend machen.

4.4 Der Vertrag gilt, in Abweichung von den Bestimmungen in den vorgenannten Absätzen, von Rechts wegen als aufgelöst, wenn und soweit er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Lieferfrist vollzogen ist. Dies gilt nicht, wenn die Überschreitung der Lieferfrist bzw. des Lieferdatums auf Anfrage des Verkäufers oder infolge eines nicht fristgemäßen Abrufens seitens des Käufers oder im Falle einer Aussetzung der Lieferung gemäß der in Artikel 6, Absatz 3 ff., angegebenen Fällen erfolgt. Keine der Parteien verfügt im Falle einer Auflösung von Rechts wegen über einen Anspruch auf Schadenersatz.

5. REKLAMATIONEN

5.1 Unter Reklamationen werden sämtliche Reklamationen des Käufers hinsichtlich der Qualität einer Lieferung verstanden.

5.2 Reklamationen können lediglich für den Fall, dass sie schriftlich vorgelegt werden und dem Verkäufer das Schreiben des Käufers, das eine Beschreibung der Reklamation(en) beinhaltet, innerhalb von 5 Werktagen ab der Lieferung vorliegt, geltend gemacht werden. Dies gilt unbeschadet der Bestimmungen in den folgenden Absätzen.

5.3 Bezieht sich eine Reklamation auf nicht sichtbare oder in anderer Form nicht wahrnehmbare Mängel (verborgene Mängel), kann die Reklamation noch innerhalb von 12 Werktagen ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Käufer den Mangel festgestellt hat, jedoch zu keiner Zeit später als 12 Monate ab dem Rechnungsdatum geltend gemacht werden.

5.4 Reklamationen können lediglich hinsichtlich eines Vertragsgegenstandes geltend gemacht werden, der sich noch in dem Zustand befindet, in dem er geliefert wurde, außer wenn die Reklamation sich auf einen verborgenen Mangel bezieht.

5.5 Der Käufer muss die erworbenen Sachen bei Lieferung überprüfen (lassen). Der Käufer muss diesbezüglich prüfen, ob die gelieferten Sachen mit dem Vertrag übereinstimmen, also ob:

1. die korrekten Sachen geliefert wurden;

2. die gelieferten Sachen hinsichtlich der Quantität mit den Vereinbarungen übereinstimmen;

3. die gelieferten Sachen die vereinbarten Qualitätsanforderungen oder für den Fall, dass diese fehlen, die bei normalem Gebrauch üblichen Anforderungen erfüllen.

5.6 Reklamationen aufgrund von beim Erhalt sichtbaren Mängeln müssen auf der Empfangsbestätigung/dem Transportbeleg angegeben werden, sonst droht der Verlust des Reklamationsrechts.

5.7 Der Verkäufer liefert ein von Hand hergestelltes Naturprodukt. Der Käufer muss daher ein gewisses Maß an Veränderung und Schrumpfungsrissen berücksichtigen. Geringe im Handel als zulässig erachtete oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in der Qualität, Quantität, Breite, den Farben, der Maßführung, der Verarbeitung usw., die den Gebrauchswert nicht beeinträchtigen, stellen keinen Grund für Reklamationen dar.

5.8 Der Käufer kann aus den vom Verkäufer bereitgestellten Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen und Messdaten, Farben und Gewichten in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Katalogen, Prospekten usw. keinerlei Rechte ableiten.

5.9 Der Verkäufer hat im Falle einer gerechtfertigten Reklamation das Recht, die reklamierten Vertragsgegenstände zu reparieren oder die Sachen durch andere Sachen konform der Bestellung zu ersetzen, vorausgesetzt, dass die Neulieferung stattfindet:

a wenn die Reklamation sich auf einen sichtbaren Mangel bezieht: vor dem Lieferdatum bzw. vor dem Ende der Lieferfrist oder innerhalb von 20 Werktagen ab Rückerhalt der Sachen;

b wenn die Reklamation sich auf einen in Absatz 3 genannten Mangel bezieht: innerhalb von 20 Werktagen ab Rückerhalt der Sachen, jedoch nicht später als 45 Werktage nach der Lieferung oder dem Lieferdatum bzw. nach Ablauf der Lieferfrist.

6. BEZAHLUNG

6.1 Sämtliche Rechnungen und Buchungen von Forderungen werden auf dasselbe Datum, zu welchem die betreffenden Sachen geliefert wurden, ausgestellt. Die Zahlung muss in bar erfolgen. In sämtlichen anderen Fällen muss die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum in einer vom Verkäufer anzugebenden Art und Weise sowie in der Währung, in welcher die Rechnung ausgestellt ist, erfolgen, außer wenn der Verkäufer schriftlich etwas Anderes festlegt.

6.2 Im Falle eines Containerverkaufs muss die vollständige Zahlung zu dem Tag, an welchem der Container gelöscht wird, beim Verkäufer eingegangen sein. Der Käufer schuldet bei Verzug ein Bußgeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrags pro Tag (-teil), mindestens aber 500,- € pro Tag.

6.3 Der Verkäufer hat dem Käufer gegenüber, der nicht fristgemäß bezahlt hat, unbeschadet seiner sonstigen Rechte infolge der Bedingungen und/oder der Gesetze das Recht:

a bei der Übergabe des Vertragsgegenstands an den Käufer (Nachnahme) die unverzügliche Bezahlung und/oder eine Sicherheitsleistung für sämtliche laufenden Verträge zu fordern;

b die Lieferungen (sowie die Herstellung oder Verarbeitung der hierfür geplanten Sachen) auszusetzen. Dies gilt unbeschadet seines Rechts, zeitgleich oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Sicherheitsleistung für die Bezahlung zu fordern. Dem Verkäufer steht, nachdem der Käufer seine Verpflichtungen im Nachhinein erfüllt hat, unter Berücksichtigung der in seinem Unternehmen zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Möglichkeiten als Lieferfrist der Zeitraum zur Verfügung, der für die Herstellung oder Verarbeitung erforderlich ist.

c den diesbezüglichen Vertrag insgesamt oder, soweit nicht durchgeführt, mittels einer schriftlichen Erklärung des Verkäufers aufzulösen;

d einen, mehrere oder sämtliche laufende Verträge, wofür sich der Käufer nicht in Verzug befindet, ganz oder in Bezug auf den nicht durchgeführten Teil mittels einer schriftlichen Erklärung des Verkäufers aufzulösen.

Die unter a, b und c genannten Rechte können erst dann ausgeübt werden, wenn der Verkäufer dem Käufer eine Frist von 3 Tagen gesetzt hat, um seine Zahlungsverpflichtungen noch zu erfüllen, und der Käufer damit im Verzug bleibt. Das in Punkt d angegebene Recht wird erst dann ausgeübt, wenn der Käufer die Forderung des Verkäufers nach einer Sicherheitsleistung für die Bezahlung dessen, was der Käufer gemäß dem/den entsprechenden Vertrag/Verträgen zahlen muss, nicht innerhalb von 8 Tagen erfüllt hat. Der Verkäufer kann mit Ausnahme der Fälle, in welchen das Recht auf Auflösung ausgeübt wird, jederzeit seine Entscheidung für die in diesem Artikel genannten Rechte ändern.

6.4 Der Verkäufer verfügt für den Fall, dass sich der Käufer den Informationen eines Kreditinstituts zufolge Dritten gegenüber in Verzug befindet und/oder als nicht kreditwürdig und/oder als zahlungsunfähig betrachtet werden muss, in Bezug auf sämtliche laufenden Verträge, sofern nicht durchgeführt, über die in Absatz 2 angegebenen Rechte. Dies gilt, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist.

6.5 Der Käufer muss für den Fall, dass zum Fälligkeitsdatum keine Zahlung erfolgt ist, über den noch zu zahlenden Betrag die gesetzlichen Zinsen entrichten. Der Käufer muss für den Fall, dass der Verkäufer nach dem Fälligkeitsdatum Inkassomaßnahmen ergreifen muss, die anfallenden außergerichtlichen Kosten zahlen.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1 Der Verkäufer behält sich bezüglich sämtlicher aufgrund von Kaufverträgen gelieferten oder zu liefernden Sachen das Eigentumsrecht vor, bis die folgenden Punkte durch Bezahlung seitens des Käufers aufgehoben sind:

a die Forderungen bezüglich der Gegenleistungen für den Vertragsgegenstand;

b die Forderungen bezüglich der vom Verkäufer zur Durchführung der genannten Verträge sowie der bezüglich des Käufers durchgeführten oder durchzuführenden Arbeiten;

c die Forderungen aufgrund eines Verabsäumens hinsichtlich der Erfüllung der genannten Verträge;

7.2 Der Vertragsgegenstand gilt als nicht bezahlt, wenn der Käufer die diesbezügliche Bezahlung nicht nachgewiesen hat.

7.3 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Sachen auf dessen erste Aufforderung hin vorzuzeigen und im Falle eines Zahlungsverzugs oder in den in Artikel 6, Absatz 3, c und d, genannten Fällen auf Wunsch zurückzugeben. Der Käufer erhält für die auf der Grundlage dieses Artikels zurückgenommenen Sachen eine Gutschrift in Höhe des Marktwerts der Sachen für den Anbieter zum Zeitpunkt der Rücknahme.

7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Sachen zu veräußern oder zu belasten. Es ist dem Käufer jedoch gestattet, die genannten Sachen innerhalb des normalen Betriebs seines Unternehmens an Dritte zu verkaufen oder abzutreten. Diese Zustimmung verfällt von Rechts wegen zu dem Zeitpunkt, an dem der Käufer die Forderungen, für die der Eigentumsvorbehalt gilt, nicht erfüllt, für vorläufig zahlungsunfähig oder für insolvent erklärt wird. Der Käufer unterlässt es in jedem Fall, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Sachen als Sicherheit für Forderungen von Dritten dienen zu lassen.

8. HÖHERE GEWALT

8.1 In diesem Vertrag gilt als höhere Gewalt jeder Umstand, den der Verkäufer respektive der Käufer berechtigterweise nicht hätten berücksichtigen können, sowie aufgrund dessen der Käufer die normale Durchführung des Vertrags begründeterweise nicht verlangen kann.

8.2 Der Verkäufer bzw. der Käufer benachrichtigt für den Fall, dass bei ihm ein Fall von höherer Gewalt eintritt, den Käufer diesbezüglich unverzüglich.

8.3 Der Käufer hat im Falle von höherer Gewalt keinerlei Anspruch auf Schadenersatz.

8.4 Die Parteien müssen im Falle höherer Gewalt eine Regelung bezüglich der Durchführung des betreffenden Vertrags treffen.

8.5 Der Käufer hat für den Fall, dass höhere Gewalt zu einer Überziehung des vereinbarten Datums oder der vereinbarten Frist einschließlich einer möglichen Nachlieferungsfrist um mindestens 20 Werktage führt, in Abweichung zu den Bestimmungen in Absatz 4 das Recht, den betreffenden Vertrag mittels einer schriftlichen Erklärung aufzulösen.

9. GEISTIGES EIGENTUMSRECHT

9.1 Der Verkäufer behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihm gemäß des Urheberrechts und der sonstigen geistigen Eigentumsrechte zustehen. Dazu gehören unter anderem das Patent-, das Muster- und das Urheberrecht. Wenn ein diesbezügliches Recht lediglich mittels einer Hinterlegung oder einer Registrierung erwirkt werden kann, ist dazu lediglich der Verkäufer berechtigt. Der Verkäufer hat das Recht, die ihm durch die Durchführung eines Vertrags erfahrenen Informationen auch zu anderen Zwecken zu nutzen, sofern Dritte dabei keinerlei streng vertraulichen Informationen des Käufers erfahren.

9.2 Die vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Fotokopien, Beschreibungen, Modelle sowie möglichen Unterlagen und Anlagen, die sich auf ein Angebot beziehen, stellen einen Teil dieses Angebots dar und bleiben Eigentum des Betreibers. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu keiner Zeit kopiert, Dritten gezeigt oder gegeben, zur Kenntnis gebracht oder verwendet werden und müssen auf die erste Aufforderung des Betreibers hin unverzüglich zurückgegeben werden.

10. HAFTUNG

10.1 Der Verkäufer haftet außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden, die eine direkte Folge der vom Verkäufer verkauften und gelieferten Sachen sind, lediglich bis höchstens dreimal des Netto-Rechnungswerts der Rechnung, die für diese Sachen ausgestellt wurde.

10.2 Der Verkäufer haftet außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden wie entgangenen Gewinn und/oder Stagnationsschaden, ohne darauf beschränkt zu sein, die eine indirekte Folge der vom Verkäufer gelieferten Sachen sind, lediglich für höchstens den Betrag, den der Versicherer des Verkäufers für diesen Schaden auszahlt.

11. STEUERN

In den Verkaufspreisen oder den in anderer Form vermerkten Preisen sind Abgaben, die aufgrund der Umsatzsteuer oder sonstigen entsprechenden Abgaben für die Transaktion fällig sind oder werden, nicht inbegriffen. Sämtliche Kosten aufgrund dieser Steuern gehen zu Lasten des Käufers.

12. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTANDSWAHL

12.1 Auf sämtliche Verträge findet das deutsche Recht Anwendung.

12.2 Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das Gericht am Wohnort des Verkäufers zuständig, soweit gesetzlich kein anderes Gericht zwingend rechtlich zuständig ist.

Antika GmbH, Siemensstraße 7, 61449 Steinbach

Amtsgericht Bad Homburg, HRB 7771

Ust.-ID-Nr. DE 11421 9908l

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